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Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Veröffentlichung nach Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Die StromNEV ist eine Verordnung auf Basis des EnWG. Sie regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen.

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Gemäß §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die RNI verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die RNI hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.

Auf Basis dieser Hochlastzeitfenster bietet die RNI Letztverbrauchern, deren Stromentnahme aus dem Netz der RNI für den eigenen Verbrauch an der Kunden-Entnahmestelle im vorangegangenem Kalenderjahr der Antragstellung eine erhebliche Abweichung aufwiesen oder die glaubhaft darlegen, dass eine erhebliche Abweichung (siehe Erheblichkeitsschwelle) der Jahreshöchstlast für das Folgejahr eintritt, ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV an.

Voraussetzungen

Netz- /Umspannebene Erheblichkeitsschwelle Mindestverlagerung Bagatellgrenze
HS 10% 100 kW 500 Euro
HS/MS 20% 100 kW 500 Euro
MS 20% 100 kW 500 Euro

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

Gemäß §19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist die RNI verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn eine besonders intensive Netznutzung auftritt (jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden und 10 Gigawattstunden).

Durchschnittsverluste und Kosten der Verlustenergie nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

Gemäß §10 Abs. 2 StromNEV ist die RNI verpflichtet, die Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene sowie die durchschnittlichen Kosten zur Beschaffung der Verlustenergie des Vorjahres zu veröffentlichen.

Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene

Netz- /Umspannebene Durchschnittsverlust des Vorjahres in %
HS Angaben folgen im Jahr 2025
HS/MS Angaben folgen im Jahr 2025
MS Angaben folgen im Jahr 2025

Durchschnittlichen Beschaffungskosten für Verlustenergie in Cent pro kWh

Jahr Kosten
2024 Angaben folgen im Jahr 2025

Haftungsausschluss

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